Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 22 Aufgaben, Rechte
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2016 – OVG 6 B 58.15Zitiert von 2
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22/10Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des BundesZitiert von 33
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25/10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 27/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-3 (3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-4 (4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-5 (5) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.