Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 22 Aufgaben, Rechte
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-3 (3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-4 (4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-5 (5) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 22 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 8.08Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 9.08Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 6.08Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 7.08Filmförderung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 48.07Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Filmabgabe mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 49.07Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2016 – OVG 6 B 58.15Zitiert von 2
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 105
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.