Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 22 Aufgaben, Rechte

Stand: 01.01.2025

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-3 (3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-4 (4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/22#abs-5 (5) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.

§ 21 § 23